Deutscher Bundestag Drucksache 17/4098
17. Wahlperiode 02.12.2010
Änderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Britta Haßelmann, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Katrin Göring-Eckardt, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Stephan Kühn, Lisa Paus, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – Drucksachen 17/3404, 17/4032 –
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 2 Nummer 31 werden die §§ 22a, 22b und 22c aufgehoben.
2. In Artikel 3 Nummer 12 wird § 35a aufgehoben.
3. In Artikel 4 werden die Nummern 4 bis 8 gestrichen.
Berlin, den 2. Dezember 2010
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Begründung
Zu Artikel 2
Die Regelungen zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Satzung führen zu sozialpolitisch unerwünschten Folgen: Die Festlegung in § 22a, nach der bei der Bestimmung der angemessenen Aufwen- dungen für Unterkunft und Heizung die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abgebildet werden sollen, birgt das Risiko, dass abweichend von der bisherigen Rechtslage „Substandards“ gebildet werden und künftig das unterste Niveau Maßstab für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen sein könnte. Die Folge wären eine verstärkte Segregation und die Zunahme sozialer Brennpunkte. Auch die Regelung, nach der die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von miet- preiserhöhenden Wirkungen zu berücksichtigen sind, kann dazu führen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nur auf dem untersten Niveau anerkannt werden und tatsächliche Kostenentwicklungen am örtlichen Wohnungsmarkt zu Lasten der Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleiben.
Die Regelungen zur sogenannten Satzungslösung sind daher in diesem Gesetz- gebungsverfahren zu streichen.
Zu Artikel 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Streichung der §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) resultiert.
Zu Artikel 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Streichung der §§ 22a bis 22c SGB II resultiert.